SME-EUROPE LTD.
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend "AGB" genannt) enthalten die Regeln für die Erbringung von Transportdienstleistungen für SME-Europe Kft. (Sitz: 2100 Gödöllő, Ádám utca 51., Firmenregisternummer: 13-09-203563, Steuernummer: 27300468-2-13.) als Auftraggeber (nachstehend "SME-Europe" oder "Auftraggeber" genannt).
Die vorliegenden AGB sind verbindlicher Bestandteil eines jeden Vertrages, der zwischen SME-Europe als Auftraggeber und einem anderen Unternehmen, das Transport-/Versand-/Transport-/Lagertätigkeiten für SME-Europe durchführt (im Folgenden "Beförderer" oder "Auftraggeber" genannt), geschlossen wird. Falls kein gesonderter Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde, regeln diese AGB zusätzlich zu den Bestimmungen des anwendbaren nationalen und internationalen Rechts alle Rechte und Pflichten der Parteien, die sich aus dem Rechtsverhältnis ergeben.
Für die Zwecke dieser AGB werden der Auftraggeber und der Kunde im Folgenden gemeinsam als die "Parteien" bezeichnet.
I. Begriffe
AETR: Gesetz IX von 2001 über die Verkündung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) und die darin enthaltenen Vorschriften;
EKAER-Nummer: die Identifikationsnummer, die vom elektronischen Straßengüterverkehrskontrollsystem generiert wird, das durch die PM-Verordnung 13/2020 (XII. 23.) über den Betrieb des elektronischen Straßengüterverkehrskontrollsystems eingerichtet wurde;
Verladeort: der Ort, an dem der Frachtführer die von ihm zu transportierenden Güter/Ladungen/Sendungen entgegennimmt und an dem sie auf das Transportmittel verladen werden. Als Verladeort gelten alle Orte, an denen während der Erfüllung des Vertrages Güter/Ladungen/Pakete auf das Transportmittel verladen werden, unabhängig von ihrer Menge;
Transportmittel: (Fracht-)Fahrzeug/Transportmittel, das bei der Durchführung von Transportaufgaben eingesetzt wird;
Beförderungsvorgang: ein mit dem Beförderungsmittel durchgeführter Transportvorgang zwischen einem Belade- und einem Entladeort;
Beförderungsvertrag/Speditionsvertrag: Der zwischen dem Auftraggeber und dem Luftfrachtführer geschlossene Vertrag gilt als Beförderungsvertrag, wenn die Beförderung ausschließlich vom Luftfrachtführer selbst mit seinen eigenen oder von ihm betriebenen Transportmitteln durchgeführt wird. Ein zwischen dem Auftraggeber und dem Luftfrachtführer geschlossener Vertrag gilt als Beförderungsvertrag, wenn der Luftfrachtführer einen zusätzlichen Frachtführer/Spediteur für die Beförderung der Sendung einsetzt. Der Auftraggeber kann frei entscheiden, ob er einen oder mehrere Unterauftragnehmer einsetzt, um die Transportaufgabe effizient zu erfüllen;
Frachtführer/Auftragnehmer/Spediteur: derjenige, der im Namen von SME-Europe handelt und die ihm vom Kunden übertragene(n) Transportaufgabe(n) ausführt, wie im Einzelauftrag oder gegebenenfalls in der Einzelvereinbarung zwischen den Parteien festgelegt;
Schaden: Im allgemeinsten Sinne ist ein Schaden der Verlust einer Person oder einer Sache als Folge einer schädigenden Handlung. Es kann sich um einen Vermögensschaden (tatsächlicher Schaden oder entgangener Gewinn) oder einen Nichtvermögensschaden handeln;
Container: ein Objekt, das eine metallische Ladeeinheit für die Lagerung verschiedener Güter darstellt;
Entladeort: der Ort, an dem der Luftfrachtführer das Gut oder einen Teil des von ihm gelieferten Gutes dem Empfänger in einer für den Empfänger nachprüfbaren Weise übergibt. Alle Orte, an denen Güter/Ladungen aus dem Transportmittel entladen werden, gelten unabhängig von ihrer Menge als Entladungsort für die Zwecke der Vertragserfüllung (ein Entladungsort kann auch als Beladungsort angesehen werden, wenn Güter/Ladungen nach dem Entladen an demselben Ort auf das Transportmittel verladen werden);
Auftraggeber: SME-Europe Ltd;
Kunde: ein Dritter, der mit dem Kunden in einer vertraglichen Beziehung steht, dem SME-Europe die Lieferung der Waren/Ladung an den Bestimmungsort zugesagt hat und der SME-Europe für die Lieferung der Sendung ein Entgelt zahlt;
Terminal: Ein geografisch identifizierbarer Ort, an dem der Container vom Auftraggeber auf das Transportmittel geladen oder von diesem entladen wird;
II. Einigung der Parteien, Auftragsannahme, Vertragsabschluss
Der Auftraggeber ist ein Wirtschaftsunternehmen, das sich auf die Beförderung der Waren eines Dritten, wie des Auftraggebers, an den vom Auftraggeber angegebenen Ort spezialisiert hat, wobei der Auftraggeber die Waren des Auftraggebers entweder mit seinen eigenen Transportmitteln befördert (in diesem Fall tritt er als Frachtführer auf) oder einen zusätzlichen Frachtführer - Auftraggeber/Frachtführer/Spediteur - zu diesem Zweck einsetzt. In letzterem Fall werden die Güter des Kunden mit Hilfe und im Namen des Auftraggebers an den Auftraggeber/Frachtführer/Spediteur übergeben. Durch Vereinbarung zwischen den Parteien verpflichtet sich der Auftraggeber somit, die Güter des Kunden, der ein Dritter ist, der in einem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber steht, an den vom Kunden angegebenen Ort zu befördern, während sich der Auftraggeber verpflichtet, als Gegenleistung für die Beförderung ein Entgelt zu zahlen.
Der Auftraggeber und der Kunde betrachten die Vorschriften des Gesetzes V von 2013 über das Zivilgesetzbuch (im Folgenden "Zivilgesetzbuch" genannt) über den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege als anwendbar und verbindlich in ihrem Vertragsverhältnis.
Der Auftraggeber hat seinen schriftlichen Auftrag für den Transportauftrag ausnahmslos schriftlich auf elektronischem Wege (E-Mail) als Bestellung zu übermitteln (eine mündlich oder telefonisch erteilte Bestellung muss unverzüglich schriftlich bestätigt werden, wobei der Auftrag ohne nachträgliche schriftliche Bestätigung nicht als gültig gilt).
Für den Fall, dass keine besondere schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien geschlossen wird, bestimmt sich der Inhalt des Vermittlungsverhältnisses zwischen den Parteien einzig und allein nach den Bestimmungen dieser AGB. Sowohl der auf elektronischem Wege erteilte schriftliche Auftrag als auch eine allfällige individuelle Mandatsvereinbarung werden zusammen mit den Bestimmungen dieser AGB wirksam, wenn sie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt und auf elektronischem Wege mit unverändertem Inhalt an den Ansprechpartner des Auftraggebers unter der im Einzelauftrag angegebenen E-Mail-Adresse bestätigt werden. Vereinbaren die Parteien eine Angelegenheit/einen Gegenstand, der sowohl in diesen AGB als auch in der individuellen Vereinbarung (abweichend von den Bestimmungen der AGB) geregelt ist, so ist die individuelle Vereinbarung verbindlich.
Enthält die Bestätigung des Auftraggebers eine Änderung, so wird diese vom Auftraggeber individuell schriftlich bestätigt, wobei das Datum der Bestätigung durch den Auftraggeber das Datum der Vereinbarung zwischen den Parteien - des Auftrags - ist.
Der Luftfrachtführer ist verpflichtet, die Richtigkeit der von SME-Europe zur Verfügung gestellten Daten zu überprüfen, sofern er die Möglichkeit dazu hat, mit der Maßgabe, dass für den Fall, dass im Nachhinein eindeutig nachgewiesen werden kann, dass ein Schaden aufgrund der Unvollständigkeit/Unrichtigkeit der zur Verfügung gestellten Daten entstanden ist und dass dies auf das Verhalten des Auftraggebers zurückzuführen ist, d.h. dass dieser nicht so gehandelt hat, wie es in der gegebenen Situation zu erwarten war, und die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten nicht überprüft hat, alle Schäden und Kosten zu Lasten des Auftraggebers gehen.
Mit der Bestätigung des Beförderungsauftrags per E-Mail akzeptiert der Auftraggeber ausdrücklich die in diesen AGB festgelegten Bedingungen und erkennt sie als für ihn verbindlich an (der Beginn des Beförderungsauftrags ohne Bestätigung gilt als stillschweigende Annahme des Beförderungsauftrags, die auch die Annahme der in diesen AGB festgelegten Bedingungen bedeutet).
In jedem Fall muss die einzelne Bestellung aufgezeichnet werden:
die Vermittlungsgebühr (Transportkosten);
Name, Anschrift, Steuernummer, Kontonummer des Empfängers;
Die genaue Beschreibung der zu befördernden Güter, ihre Menge, ihr Gewicht, ggf. ihr Volumen, ihre Abmessungen, ihre Verpackung und ihre Gefahrenklasse;
eine andere Transporttemperatur als die vorherrschende Außentemperatur;
die genaue Anschrift und die Kontaktdaten des Versand- und Lieferortes (Koordinaten, Zufahrt, Kontaktdaten);
Jede besondere Spezifikation oder Anforderung in Bezug auf die Waren, die Durchführung der Transportaufgabe.
Der Kunde teilt seine Bedingungen für den Tausch von Paletten und die Rückgabe und den Tausch anderer Transportmittel und Verpackungen für jeden einzelnen Auftrag schriftlich mit, wobei die Bedingungen von den Parteien jeweils gesondert vereinbart werden; andernfalls kann der Kunde diesbezüglich keine Ansprüche gegenüber SME-Europe geltend machen.
III. die Verwaltung von Handelsdokumenten
Der Auftraggeber - oder der in seinem Namen handelnde Fahrer - bestätigt den Erhalt der Ware/Ladung/Sendung/Container durch Unterzeichnung und Stempelung des Lieferscheins/Frachtbriefs mit dem Stempel des Auftraggebers, während die Ablieferung/Übergabe der Ware/Ladung/Sendung/Container in vollständigem und unbeschädigtem Zustand von der im Namen des Empfängers handelnden Person - dem Empfänger - auf dem Lieferschein bestätigt wird. Der Auftraggeber ist auch verpflichtet, die vom Empfänger beglaubigten Frachtbriefe für den Transportauftrag innerhalb von 3 Arbeitstagen bei Transporten innerhalb Ungarns und innerhalb von 10 Arbeitstagen bei internationalen Transporten auf elektronischem Wege oder per Post an den Auftraggeber zurückzusenden. Bei nicht fristgerechter Rücksendung der Lieferscheine ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftraggeber eine Verzugsstrafe in Höhe von 5 EUR pro Dokument und Tag bei Transporten innerhalb Ungarns und 3 EUR pro Dokument und Tag bei internationalen Transporten in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, den Betrag der ausgestellten Strafrechnungen mit der Kommissionsgebühr zu verrechnen.
Der Auftraggeber ist nur dann zur Durchführung von Zollabfertigungsaufgaben verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde, wobei in allen Fällen, in denen der Transport von oder nach außerhalb des Gebiets der Europäischen Union erfolgt, alle Zollabfertigungsmaßnahmen/-aufgaben grundsätzlich in der Verantwortung des Auftraggebers liegen. Ist die Zollabfertigung, wie zwischen den Parteien vereinbart, Sache des Auftraggebers, so stellt SME-Europe dem Auftraggeber die für die Abwicklung erforderlichen Zollpapiere zur Verfügung, übernimmt jedoch keine weitere Haftung. SME-Europe haftet auch nicht für etwaige Folgen, die sich aus der Unzulänglichkeit oder Unvollständigkeit der Zolldokumente oder der einschlägigen Anweisungen ergeben, deren Vollständigkeit und Richtigkeit in jedem Fall vom Auftraggeber zu überprüfen ist.
IV. Anforderungen an die Durchführung des Beförderungsauftrags durch den Auftraggeber, Pflichten des Auftraggebers
Für die Durchführung des Transportauftrages als Auftrag hat der Auftraggeber die für den im Auftrag genannten Transport geeigneten Transportmittel/Transportgeräte zu dem im Einzelauftrag oder mangels eines solchen im Auftrag selbst genannten Zeitpunkt und Ort in transportfähigem Zustand bereitzustellen und die Transporttätigkeit unverzüglich zu beginnen.
Der Auftraggeber sorgt in jedem Fall dafür, dass die zur Ausführung des Transportauftrages verwendeten und eingesetzten Transportmittel für den nationalen und internationalen Straßen-/See-/Luftverkehr geeignet sind und über alle für die Ausführung des Transportes gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Prüfungen und Ausrüstungen verfügen (Spanifer, Endverriegelung, ISO-zertifiziertes Containerschloss, etc.Die angegebenen Frachtraten beinhalten alle während des Transports anfallenden Kosten, einschließlich Mautgebühren, Genehmigungen, Brückenzoll, Speditionskosten, einschließlich der erforderlichen Versicherungen, insbesondere der Frachtversicherung. Im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Klausel erkennt der Auftraggeber an, dass er über die Frachtkosten hinaus keine weiteren Ansprüche oder Zahlungsforderungen gegenüber dem Auftraggeber geltend machen kann.
Bei der Übernahme der Ladung/Ware/Sendung/Container vom Auftraggeber (oder auch direkt vom Auftraggeber) hat der Auftraggeber die Verpackung und die Unversehrtheit des Containers zu überprüfen und dabei die in den Beförderungspapieren angegebene Waren-/Sendungsmenge zu zählen und mit der tatsächlich geladenen Menge zu vergleichen. Der Auftraggeber hat außerdem jede Beschädigung des Gutes/der Sendung und den äußeren Zustand seiner Verpackung - Ladung oder Verpackung - auf dem Frachtbrief (in allen Fällen, bei internationalen Transporten, ist das CMR obligatorisch) oder auf dem Frachtbrief unter Angabe der Gründe für die Beschädigung zu vermerken und den Auftraggeber schriftlich über etwaige Beanstandungen zu informieren. (Falls der Auftraggeber mit den Beanstandungen des Auftraggebers nicht einverstanden ist, darf der Auftraggeber mit der Ausführung des Beförderungsauftrags erst beginnen, wenn der Auftraggeber den Beanstandungen zugestimmt hat und sich die Parteien schriftlich über den Gegenstand der Beanstandungen geeinigt haben). Im Falle der Nichteinhaltung der Verpflichtung aus dieser Klausel ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Ersatz für Schäden oder Kosten zu verlangen, die dem Mangel an den beanstandeten Waren/Frachtstücken/Containern zuzuschreiben sind oder daraus resultieren.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich schriftlich über alle Probleme zu informieren, die sowohl vor Beginn des Transportauftrags als auch während der Transporttätigkeit auftreten und die eine vollständige Ausführung des Transportauftrags verhindern. Der Auftraggeber haftet unbeschränkt für Schäden, die sich aus einer unterlassenen Mitteilung ergeben, wobei der Auftraggeber für den Fall, dass er den Auftraggeber nicht rechtzeitig über Informationen informiert, die sich auf das korrekte Ausführungsjahr/die korrekte Ausführung des Transportauftrages beziehen, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 EUR pro Ereignis zu zahlen hat (z.B.Nichtmeldung von Verspätungen, nicht CMR-konforme Verladung von Gütern auf das Transportmittel, Auftreten eines Güterpreises usw.), wobei die Strafe pro Transportauftrag, bei mehrfachen Versäumnissen im Verhältnis zur Anzahl der Versäumnisse auf der Grundlage der Anzahl der Einheiten verhängt wird.
Als höhere Gewalt gilt jedes unabwendbare äußere Ereignis, auf das die Parteien keinen Einfluss haben und das die Erfüllung der Vereinbarung zwischen den Parteien verhindert (z. B. Naturkatastrophen, Streiks im Inland usw.). Im Falle höherer Gewalt unterrichten die Parteien einander unverzüglich schriftlich, sofern die Umstände dies zulassen. In dieser Mitteilung sind die genaue Ursache der höheren Gewalt und die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Erfüllung der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien anzugeben. Während des Zeitraums der höheren Gewalt ruhen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Vertrag.
Bei der Ausführung aller Aufträge ist der Auftraggeber für die ordnungsgemäße Sicherung der Ware/Ladung/Sendung/Container als Maßnahme gegen Beschädigung/Bruch/Umkippen verantwortlich. In allen Fällen, in denen Waren/Ladung/Container, die an der Ausführung eines Auftrags beteiligt sind, beschädigt/gebrochen/umgeschlagen werden (Schaden), trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht auf die Nichteinhaltung der Vorschriften zur Sicherung der Waren/Ladung/Container zurückzuführen ist. Der Auftraggeber haftet in vollem Umfang für alle Schäden, die sich aus der Nichteinhaltung der Vorschriften zur Sicherung der Ware/des Frachtguts/des Containers ergeben, wobei der Auftraggeber diese Haftungsvorschriften ausdrücklich anerkennt, indem er sich mit diesen AGB als Teil des Vertrags zwischen den Parteien vertraut macht.
Der AG informiert den AG in diesen AGB auch darüber, dass der AG bei der Bewertung eines jeden Schadensereignisses (Güterschaden), insbesondere bei der Einstufung der vom Schadensereignis betroffenen Güter als Ausschuss, eine Reihe von Kriterien und Regeln vorgeben kann, die der AG anzuwenden hat, von denen der AG - aufgrund der ihm gegenüber eingegangenen Verpflichtung(en) - keine Möglichkeit hat, abzuweichen, und diese zwingend anzuwenden hat. Aufgrund dieser Verpflichtung des Auftraggebers erkennt der Auftraggeber an, dass die vom Auftraggeber als mangelhaft eingestuften Produkte bei der Bewertung eines Anspruchs für die Bestimmung der Höhe des Anspruchs auch dann als mangelhaft gelten, wenn der Versicherer des Auftraggebers sie aus Gründen der Qualitätssicherung oder aus einem anderen, dem Auftraggeber nicht bekannten Grund nicht als beschädigt (mangelhaft) eingestuft und daher in die Höhe des Anspruchs einbezogen hat.
Tritt während des Be-/Entladens ein Ereignis ein, das die Ausführung der Beförderungsaufgabe verhindert oder verzögert, so hat der Auftraggeber den Auftraggeber unverzüglich mündlich und schriftlich zu benachrichtigen. (Eine solche Verzögerung kann insbesondere dann eintreten, wenn die Beladung nicht pünktlich zu dem im Zeitplan angegebenen Zeitpunkt am Entladeort beginnt). Kommt der Auftraggeber seiner Benachrichtigungspflicht nicht nach, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Auftraggeber dadurch entsteht (z.B. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers).
Mit dem Vertrag zwischen den Parteien erklärt und gewährleistet der Auftraggeber in vollem Umfang, dass er über alle erforderlichen Lizenzen, Erlaubnisse, (Fracht-)Versicherungen und Genehmigungen verfügt, um die im Rahmen des Vertrags zwischen den Parteien auszuführenden Transportaufgaben zu erfüllen, insbesondere:
- Betriebserlaubnis;
- EU-Lizenz (CMR, für den internationalen Transport);
- BÁF (für den innerstaatlichen Verkehr);
- CMR-Versicherung (für internationale Transporte);
- Haftpflichtversicherung, die vom Kunden und vom Auftraggeber abgeschlossen wird;
- ATP-Bescheinigung (für internationale Transporte;
- Führungszeugnis für berufstätige Fahrer.
Der Auftraggeber informiert den Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, schriftlich über die Beendigung oder Einschränkung von Versicherungen, Lizenzen, Zertifikaten oder Änderungen ihrer Bedingungen mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber vom Vertrag zwischen den Parteien zurücktreten oder diesen kündigen kann, wenn diese Umstände die Fortsetzung des Auftrags/der Bestellung unmöglich machen. Der Auftraggeber erklärt, dass er neben der Haftpflichtversicherung für die Güter eine allgemeine Haftpflichtversicherung für alle Schäden (z.B. Personenschäden, Schäden, die nicht an den beförderten Gütern entstanden sind und nicht anderweitig gedeckt sind), die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit entstehen, abgeschlossen hat; die Höhe dieser allgemeinen Haftpflichtversicherung beträgt voraussichtlich 100.000 EUR pro Schadensfall und Jahr für den 40-T-Transport und 15.000 EUR pro Schadensfall und Jahr für den Transporter.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftraggeber bei jedem Auftrag die EKAER-Nummer mitzuteilen, und der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftraggeber die EKAER-Nummer vor Beginn jeder Transportaufgabe, für die der Auftraggeber die EKAER-Nummer mitzuteilen hat, mit der Maßgabe mitzuteilen, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, dem Auftraggeber das genaue Gewicht der Ladung für jede Transportaufgabe, für die der Auftraggeber die EKAER-Nummer mitzuteilen hat, innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen). Ohne die EKAER-Nummer darf der Auftraggeber nicht mit dem Transportauftrag beginnen und muss dem Auftraggeber das Fehlen zunächst mündlich und dann schriftlich mitteilen. Entsteht dem Auftraggeber durch die Nichteinhaltung der letztgenannten Vorschrift ein finanzieller Schaden (Bußgelder, Strafen, Zuschläge usw.), so ist der Auftraggeber schadensersatzpflichtig, einschließlich etwaiger behördlicher Strafen und Bußgelder. Entsteht dem Auftraggeber im Rahmen der EKAER-Meldepflicht ein finanzieller Schaden, sei es aufgrund falscher Angaben des Auftraggebers, sei es aufgrund falscher Angaben des Kunden, so ist derjenige schadensersatzpflichtig, der den Schaden (Bußgeld, Strafe, Zuschlag usw.) zu verantworten hat, also entweder der Kunde oder der Auftraggeber.
V. Das Honorar für den Auftrag
Der Auftraggeber erkennt an, dass SME-Europe ein Bereitschaftsentgelt nur dann an seine Beauftragten zahlt, wenn und soweit sie es vom Auftraggeber für die betreffende Transportaufgabe einfordern kann, sofern die Parteien (Auftraggeber - SME-Europe) dies gesondert vereinbart haben. Macht der Kunde gegenüber SME-Europe einen Anspruch auf Zahlung eines Bereitschaftsdienstentgelts geltend, dessen Tatsache und Höhe von SME-Europe in dem dem Auftraggeber erteilten Auftrag einzeln festgehalten wird, kann der Auftraggeber die Zahlung von 80% des vom Kunden tatsächlich an SME-Europe gezahlten Bereitschaftsdienstentgelts verlangen.
Der Auftraggeber darf kein Standgeld erheben, wenn das Transportmittel zu einem anderen als dem im Auftrag angegebenen Zeitpunkt an der vorgesehenen Be- oder Entladestelle eintrifft. Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, Feiertage und Wartezeiten bei der Zollabfertigung gelten in jedem Fall als gebührenfreie Zeiten.
Die Überprüfung der Haltezeit erfolgt in erster Linie durch das Ausfüllen des Aufenthaltsnachweises oder, falls dieser nicht vorhanden ist, auf dem CMR-Frachtbrief mit den Zeiten der Ein- und Ausfahrt, unterstützt durch GPS-Daten.
VI. Beendigung des Mandats
Der Auftraggeber kann von einem von ihm schriftlich bestätigten Auftrag bis spätestens 72 Stunden vor Beginn des Transportauftrags kostenlos zurücktreten.
Liegen zwischen dem Datum des Beginns des Beförderungsauftrags und dem Datum der Stornierung weniger als 24 Stunden, so kann die Stornierungsgebühr gegen Zahlung einer zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsstrafe, mindestens jedoch 500 EUR, und gegen Zahlung der vom Auftraggeber an andere Beförderer für die rechtzeitige Beförderung der Sendung zu viel gezahlten Frachtkosten an den Auftraggeber erhoben werden. Verbleiben zwischen dem im Auftrag festgelegten Beginn der Beförderung und der Stornierung weniger als 72 Stunden, aber mehr als 24 Stunden, so ist die Stornierungsgebühr von der Zahlung einer zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 250 EUR an den Auftraggeber sowie von der Zahlung der vom Auftraggeber an andere Beförderer für die rechtzeitige Beförderung der Sendung gezahlten Mehrfracht an den Auftraggeber abhängig.
Im Falle eines Vertragsbruchs oder einer vorsätzlichen Schädigung kann jede Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, indem sie der anderen Partei eine schriftliche Kündigung zukommen lässt.
Jede Partei ist außerdem berechtigt, den Vertrag/Auftrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in den folgenden Fällen:
Konkurs-, Liquidations- oder Abwicklungsverfahren, die rechtskräftig gegen die andere Vertragspartei angeordnet wurden; und,
im Falle der Einleitung eines Verfahrens zur Streichung der anderen Partei aus dem Unternehmensregister durch Beschluss des Handelsgerichts von Amts wegen,
Löschung oder Aussetzung der Steueridentifikationsnummer der anderen Vertragspartei.
Der Vertrag wird auch aufgelöst, wenn die Erfüllung aus Gründen, die die Parteien nicht zu vertreten haben, unmöglich wird.
VII. abrechnung
Der Beauftragte, vorbehaltlich des Gesetzes CXXVII von 2007 über die Mehrwertsteuer Nr. 163. § verpflichtet sich, dem Auftraggeber innerhalb von 8 Tagen nach der Ausführung des Auftrags eine Rechnung auszustellen und, falls er dies noch nicht getan hat, diese spätestens zusammen mit der/den Rechnung(en) an den Auftraggeber zu senden, zusammen mit allen Dokumenten, die die Ausführung des Auftrags bescheinigen, wodurch sichergestellt wird, dass der Auftraggeber die Ausführung dem Absender (dem Kunden) in Rechnung stellen kann.
Der Auftraggeber begleicht den Betrag der vom Auftraggeber ausgestellten und übersandten Rechnung(en) nach Erhalt des Original-CMR-Frachtbriefs, der den Erhalt der Ware ordnungsgemäß bescheinigt, und gegebenenfalls anderer Dokumente. Der Auftraggeber fügt der Rechnung auch die GPS-Daten für die Durchführung des Transportauftrags bei, die folgende Angaben enthalten:
die Ankunfts- und Abfahrtszeit am Be- oder Entladeort;
die Route während des Transports, mit Zwischenstopps.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Rechnung, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 45 Bankarbeitstagen nach deren Erhalt durch Überweisung auf das im Auftrag angegebene Bankkonto des Auftraggebers zu begleichen. Die Rechnung wird in der im Auftrag angegebenen Währung ausgestellt, in HUF für Transportleistungen in Ungarn und in EUR für internationale Transportleistungen.
Die Transportdokumente und die für die Transporttätigkeit ausgestellte(n) Rechnung(en) sind an den Auftraggeber an folgende Adresse zu senden:
SME-Europe Ltd.
H-2100 Gödöllő, Ádám u. 51.
Im Falle der elektronischen Rechnungsstellung ist sie an die folgende E-Mail-Adresse zu senden:
info@sme-europe.com
VIII Haftung, Schadensregulierung
Im Falle eines Beförderungsvertrags unterliegt die Haftung von SME-Europe dem am 19. Mai 1956 in Genf unterzeichneten Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr in der durch die Zusatzprotokolle konsolidierten Fassung (nachstehend "CMR-Übereinkommen" genannt). Im Falle eines Beförderungsvertrags richtet sich die Haftung von SME-Europe nach den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen des Gesetzes V von 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch (Zivilgesetzbuch) sowie nach dem Text der ungarischen Allgemeinen Beförderungsbedingungen und deren aktuellen Änderungen (nachstehend "CMR" genannt). Bei intermodaler Beförderung gilt Artikel 2 des CMR-Übereinkommens mit der Maßgabe, dass der Subunternehmer, der die Beförderung auf dem betreffenden Abschnitt durchführt, für Schäden haftet, die während der Beförderung außerhalb der Straße entstehen.
Kommt es bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren während der Beförderung aufgrund eines Diebstahls zu einem Warenmangel, so haftet der Auftraggeber in vollem Umfang für die fehlenden Waren, wobei er verpflichtet ist, alle zusätzlichen Kosten, etwaige amtliche Steuern, Abgaben und Zölle zu zahlen.
Schadensregulierung: Bei der Schadensregulierung arbeiten der Auftraggeber und der Kunde zusammen, um den Schaden so schnell wie möglich zu regulieren.
Reklamationsmeldung: Der Kunde muss SME-Europe jede Reklamation unverzüglich nach ihrer Feststellung, spätestens jedoch innerhalb von 2 Tagen nach ihrem Auftreten melden und den CMR-Frachtbrief, der die Reservierung enthält, sowie den Ablieferbeleg an die E-Mail-Adresse von SME-Europe (info@sme-europe.com) senden.
IX. wettbewerbsrechtliches Verbot
Der Auftraggeber verpflichtet sich, mit den Vertragspartnern des Auftraggebers (dem Kunden) weder direkt noch indirekt einen Vertrag abzuschließen oder einen Transportauftrag zu übernehmen, der den Transportauftrag (die Transportaufträge) betrifft, der (die) Gegenstand des Auftrags (der Aufträge) zwischen den Parteien ist (sind), und zwar während der Laufzeit des Auftrags (der Aufträge). Im Falle eines Verstoßes gegen die in dieser Klausel genannte Verpflichtung zahlt der Auftraggeber dem Kunden eine Entschädigung in Höhe von EUR 10.000,00, d.h. zehntausend Euro.
X. Sonstige Bestimmungen
Die Vertreter der Parteien erklären, dass sie zur Vertretung des von ihnen vertretenen Rechtsträgers aufgrund des Gesetzes, eines Gesellschaftsvertrages oder einer gesonderten Vollmacht für dieses Rechtsgeschäft berechtigt sind. Die Parteien haften voll und uneingeschränkt für die Wahrhaftigkeit ihrer Erklärungen.
Die Parteien verpflichten sich, einander jede Änderung ihrer Daten (Firma, Sitz, Kontonummer, Eröffnung eines Konkurs-, Liquidations- oder Abwicklungsverfahrens, Fusion, Rechtsnachfolge usw.) unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Änderung mitzuteilen, wobei sie für Schäden, die sich aus der Unterlassung der Mitteilung ergeben, haften.
Die Parteien behandeln den Inhalt des zwischen ihnen durch die Annahme des Auftrags geschlossenen Vertrags sowie alle anderen Informationen, die sie im Rahmen der Vertragserfüllung erhalten oder von denen sie Kenntnis erlangen, als Geschäftsgeheimnisse. Als Geschäftsgeheimnis gelten alle Tatsachen, Informationen, Lösungen oder Daten, die sich auf die wirtschaftliche Tätigkeit der anderen Partei beziehen, an deren Geheimhaltung die Partei ein berechtigtes Interesse hat und für deren Geheimhaltung sie die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Die Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses ist der Erwerb, die Nutzung oder die sonstige Mitteilung oder Offenlegung von Tatsachen, Informationen, Lösungen oder Daten, die für die Vertragspartei von solcher Bedeutung sind, dass sie ein berechtigtes Interesse an ihrer Geheimhaltung hat. Die Vertragsparteien dürfen Geschäftsgeheimnisse weder unbefugt an Dritte weitergeben noch zu ihrem eigenen Vorteil oder zum Vorteil anderer nutzen oder offenlegen. Im Falle der Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses haftet die Partei für den vollen Schadenersatz nach dem Zivilgesetzbuch und für die strafrechtliche Haftung nach dem Strafgesetzbuch. Die Vertraulichkeitsverpflichtung der Parteien besteht auch nach Beendigung des Vertrages ohne zeitliche Begrenzung fort.
Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser AGB und des Ad-hoc-Transportauftrags haftet der Auftraggeber für die Zahlung von Vertragsstrafen, einschließlich der Verpflichtung zur Erteilung von Informationen und zur Einhaltung von Fristen. Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen des Auftrags/Vertrags (z. B. Stornierung des Beförderungsauftrags, nicht rechtzeitiges Eintreffen an der Laderampe oder im Depot) ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 250 EUR pro Tag verpflichtet, es sei denn, in den vorliegenden AGB ist für die betreffende Verpflichtung ein spezifischer Betrag für die Vertragsstrafe festgelegt; darüber hinaus kann der Auftraggeber einen die Vertragsstrafe übersteigenden Schadenersatz verlangen. Der Betrag der Vertragsstrafe kann in jedem Fall mit der vom Auftraggeber ausgestellten Rechnung verrechnet werden.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich schriftlich über alle während des Transports auftretenden Probleme zu informieren, die die vollständige Erfüllung des Transportauftrags verhindern. Der Auftraggeber haftet in jedem Fall in vollem Umfang für Schäden, die sich aus einer unterlassenen Meldung ergeben.
Als höhere Gewalt gilt jedes unabwendbare äußere Ereignis, auf das die Parteien keinen Einfluss haben und das die Erfüllung des Vertrages verhindert (z. B. Naturkatastrophen, Streiks im Inland usw.). Im Falle höherer Gewalt benachrichtigen die Parteien einander unverzüglich schriftlich, sofern dies unter den gegebenen Umständen möglich ist. In dieser Mitteilung sind die genaue Ursache der höheren Gewalt und die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrags zwischen den Vertragsparteien anzugeben. Während des Zeitraums der höheren Gewalt ruhen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Vertrag.
Der Auftraggeber haftet für das Verhalten eines von ihm bei der Ausführung des Transportauftrags eingeschalteten Vermittlers, als ob er selbst gehandelt hätte. Der Auftraggeber erkennt an, dass er für alle während des Transports verursachten Schäden an den Gütern voll haftet. Der Auftraggeber ist auch für die ordnungsgemäße Sicherung des Gutes/Containers/Ladung auf dem Transportmittel vor Beginn der Beförderung verantwortlich und haftet für alle Schäden, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung ergeben.
Der Auftraggeber informiert den Auftraggeber darüber, dass die im Rahmen des Auftrags erhaltenen personenbezogenen Daten vom Auftraggeber ausschließlich im Zusammenhang mit dem Auftrag und in Übereinstimmung mit den einschlägigen rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere den Bestimmungen des Gesetzes CXII von 2011 über die Informationsfreiheit (im Folgenden "Info-Gesetz" genannt), verarbeitet werden. Der Auftraggeber darf Fakten, Daten und Meinungen über den Auftraggeber nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitergeben. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer auch darüber, dass er die personenbezogenen Daten, die für die Erfüllung seiner Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Zahlung der Vergütung an seine von der Zahlung betroffenen Mitarbeiter erforderlich sind, zur Verfügung stellen wird.
Der Auftraggeber informiert den Auftraggeber ferner darüber, dass für den Fall, dass der Auftraggeber den Auftrag zwischen ihnen mit Hilfe eines oder mehrerer Subunternehmer ausführt, der Abschluss eines Datenverarbeitungsvertrags zwischen den Parteien erforderlich sein wird, wobei dieser Datenverarbeitungsvertrag die Bestimmungen dieser AGB ergänzt und die darin enthaltenen Bestimmungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser AGB auszulegen sind.
In Angelegenheiten, die in diesen AGB nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Gesetzes V von 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch, das CMR-Übereinkommen, die ungarischen Allgemeinen Beförderungsbedingungen und die Bestimmungen der geltenden ungarischen und internationalen Rechtsvorschriften.
Die Parteien arbeiten bei der Erfüllung des Vertrages zusammen. Dabei sind die Parteien verpflichtet, sich gegenseitig zu informieren, zu benachrichtigen und zu warnen, wenn Umstände eintreten, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages beeinträchtigen könnten. Jede Vertragspartei ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um Schäden zu verhindern und zu mindern, die entstehen können.
Die Vertragsparteien kommen überein, dass sie ihre schriftlichen Erklärungen per Einschreiben mit Rückschein an den im Vertrag angegebenen Firmensitz richten können, wobei der Brief am fünften Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt.
Gefährliche Güter: Bei der Beförderung gefährlicher Güter muss der Auftraggeber bei der Übermittlung des Beförderungsauftrags die Gefährlichkeit der Güter je nach Beförderungsart, die zur Vermeidung der Gefahr erforderlichen Angaben, den Namen des so genannten Sicherheitsberaters und die Registriernummer gemäß dem Unternehmensregister angeben (ohne diese Angaben kann der Auftraggeber die Annahme der Güter verweigern).
Verarbeitung personenbezogener Daten: SME-Europe verarbeitet die personenbezogenen Daten aller Mitwirkenden und betroffenen Personen bei der Durchführung der unter diese AGB fallenden Tätigkeiten und Aufgaben in Übereinstimmung mit der Datenverarbeitungspolitik von SME-Europe Ltd. Wenn SME-Europe im Zusammenhang mit der Erfüllung eines Auftrags personenbezogene Daten an den Kunden übermittelt, schließen die Parteien eine individuelle Datenverarbeitungsvereinbarung für die Verarbeitung personenbezogener Daten ab, oder die Bestimmungen der Datenverarbeitungsrichtlinie von SME-Europe sind maßgebend.
Rechtsvorbehalt: Ein Versäumnis oder eine Verzögerung bei der Durchsetzung der Rechte von SME-Europe, einschließlich der in diesen AGB festgelegten Rechte, gilt nicht als Verzicht auf diese Rechte, und keine einmalige oder teilweise Durchsetzung verhindert die weitere Durchsetzung dieser Rechte.
Angemessene Kosten: Mit der Annahme der vorliegenden AGB erklärt der Kunde, dass er die in den AGB genannten Schadens- und Kostensätze nicht für überhöht hält und sie ausdrücklich akzeptiert.
Vollständigkeit: Der Auftrag und die Bestätigung sowie die vorliegenden AGB enthalten alle Bedingungen des Vertrags zwischen den Parteien. Alle früheren Vereinbarungen, Sitten und Gebräuche zwischen den Parteien, einschließlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei, sind nichtig. Die vorliegenden AGB sind nicht so auszulegen, dass sie wesentlich von einem Gesetz oder einer üblichen Vertragspraxis abweichen.
Anwendbares Recht: In Angelegenheiten, die in diesen AGB nicht geregelt sind, ist ungarisches Recht maßgebend.
Zuständigkeit: Die Vertragsparteien bemühen sich, Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag in erster Linie auf dem Verhandlungsweg beizulegen. Sollte dies nicht gelingen, sind für Streitigkeiten aus dem Vertrag die ungarischen Gerichte zuständig, darunter das Bezirksgericht Gödöllő oder das zuständige Gericht, je nach ihrer Zuständigkeit.
Sprache: Diese AGB sind in ungarischer und englischer Sprache abgefasst, der ungarische Text ist für die Auslegung maßgebend.
Diese AGB sind auf www.sme-europe.com/honlapon abrufbar oder werden dem Kunden auf Anfrage zugesandt.
Budapest, 01. April 2021.